Hilfestellung: Satzung für Raucherclubs

Nachdem in den letzten Tagen bei Polente regelmässig nach Raucherclubs gesucht wurde, dachte ich, den Leuten muss geholfen werden! Gerade jetzt, wo doch der gemeine Raucher gezwungen wird immer mehr seinem Laster und seiner Sucht im Verborgenen zu fröhnen, wird dies immer wichtiger werden. Ich habe hier einige Vorschläge gemacht wie man eine Satzung eines solchen Vereins ausgestalten könnte. Gerade zu Beitrag, Pflichten und Ausschlüssen von Mitgliedern dazu. Ihr könnt in den Kommentaren natürlich noch weitere Tipps und Anregungen geben.

Einen Download der derzeitigen Mustersatzung (pdf) habe ich weiter unten auch angelegt.

S a t z u n g

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der durch Rauchen in gemütlicher Runde zu genießender kanzerogenen Stoffe in Rhein-Main e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Mainz.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, hauptsächlich durch die eigenen Mitglieder, die durch das Rauchen bedingten Krankheiten und Beschwerden, sowie Belästigungen von Mitmenschen zu fördern und zu fordern, und zwar besonders:
    1. sich generell über Rauchverbote hinwegzusetzen.
    2. Nichtraucher durch Qualm zu drangsalieren.
    3. immer wieder auf die hohen Steuereinnahmen des Staats hinzuweisen.
    4. den Segen der Raucherclubs in die Welt zu tragen.
    5. Nichtraucher der Lüge bezüglich des Passivrauchens zu bezichtigen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung, rauchen einer Friedenspfeife (auf Lunge) und eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
  2. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  3. Ehrenmitglied wird, wer Zeit seines Lebens mindestens 40 Zigaretten am Tag geraucht hat und an einer der folgenden Krankheiten erlag, ohne das Rauchen aufgehört zu haben: Bronchialkarzinom, Kehlkopfkarzinom, Herzinfarkt, Schlaganfall.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.
  5. Ein Ausschluss kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen.
  6. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. beim Eintritt fällig.
  7. Von nicht rauchende Mitgliedern wird der doppelte Beitrag erhoben, da sie sich nicht an der Steuerlast der rauchenden Mitglieder beteiligen.
  8. Die Mitglieder und deren Angehörige verpflichten sich, nicht auf das per Grundgesetz verbriefte Recht der Unversehrtheit des Körpers zu klagen, wenn Sie unweigerlich durch das Rauchen oder Passivrauchen in den Vereinsräumen, eine(r) schwere(n) Krankheit erliegen oder erleiden sollten. Zuwiderhandlung wird mit Ausschluss bestraft.
  9. Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, oder einen Raucher diskriminiert, kann vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand.
    3. Die Lunge des ersten Ehrenvorsitzenden

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der zu rauchenden Marke zu erfolgen.
  2. Bedingt durch die Art der Mitgliedschaft erfordert unser Verein besondere Verhaltensregeln:
    1. Bein Amputierte müssen im angetrunkenen Zustand Ihre Prothese an der Gaderobe abgeben, falls diese leicht als Waffe einzusetzen ist.
    2. Da auf unseren Veranstaltungen Alkohol ausgeschenkt wird, sind mitgebrachter Alkohol in Verstecken der Prothese nicht gestattet.
    3. die Sprachgeräte der Kehlkopf operierten sollten auf unterschiedlichen Frequenzen laufen, damit es nicht zu Interferenzen mit unserer Lautsprecheranlage kommt.
    4. Die Lungenkranken werden gebeten Ihr Sputum nicht einfach so in die Ecke zu spucken.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller rauchenden Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Zigarette angezündet haben. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser durch eine wegen Rauchens ausgelösten Krankheit verhindert, kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden rauchenden Mitglieder und einer Feinstaubbelastung von mindestens 2800ppm.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern Mittels Rauchzeichen zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6 Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Monaten gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig (Aber wegen der geringen Lebenserwartung eher unwahrscheinlich).
  2. Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassenwart,
    4. ein(e) Vertreter(in) der Tabakindustrie
  3. Jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er raucht wenn möglich Zigarren und sorgt dafür, dass die Fenster der Vereinslokale immer geschlossen sind.

§ 7 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der hereingetragenen Mitglieder erfolgen.
  2. Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
  3. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle seiner Auflösung, seines Erlöschens, seiner Aufhebung oder des Wegfalls seiner steuerbegünstigenden Zwecke an ein beliebiges Krebsforschungszentrum.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 01.01.2008 in Mainz beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft.

Mainz, den 01.01.2008

Ich hoffe, ich habe euch geholfen ;o)

Die Mustersatzung Raucherclubs (64k) kann auch als PDF heruntergeladen werden.


Kommentare

12 Antworten zu „Hilfestellung: Satzung für Raucherclubs“

  1. Och komm, sach doch mal!

    Geile Kommentare hier! :D